C‒What? Wir erklären Ihnen alles rund um CBAM
Die neue EU‒Verordnung betrifft Sie heute schon!
Was ist CBAM?
CBAM, kurz für Carbon Border Adjustment Mechanism, ist eine Abgabe auf die Einfuhr von CO2‒intensiven Produkten in die EU. Die Abgabe soll den Preis für diese Produkte erhöhen und so Unternehmen dazu anregen, ihre Emissionen zu reduzieren.
Wer ist betroffen?
Unternehmen, die CO2‒intensive Produkte in die EU importieren. Dazu gehören Unternehmen aus der Stahl‒, Aluminium‒, Zement‒, Düngemittel‒ und Strombranche.
Was ist zu tun?
Betroffene Unternehmen müssen zunächst (bis Ende 2025) quartalsweise Berichte über ihre Einfuhr von CO2‒intensiven Produkten führen und abgeben. Ab 2026 sind für die Einfuhr der Waren CO2‒Zertifikate zu erwerben und vorzulegen.
Wir helfen Ihnen, sich auf die CBAM Umsetzung in Ihrem Unternehmen vorzubereiten
Ein Online-Angebot von:
Überprüfung des HS codes
Ist mein Unternehmen davon betroffen?
Ihr Unternehmen ist davon betroffen, wenn Sie folgendes importieren:
Zement
25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Strom
27160000
Düngemittel
28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Eisen & Stahl
7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Aluminium
7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Wasserstoff
280410000
Das Ziel der CBAM
Das Hauptziel des CBAM besteht darin, der Gefahr der Verlagerung von Emissionen (Carbon Leakage) entgegenzuwirken.
Dies bezieht sich auf die Verschiebung von industriellen Produktionsprozessen, Investitionen und den damit verbundenen Emissionen in Regionen mit niedrigeren oder sogar fehlenden Kohlenstoffpreisen. Durch dieses Vorgehen strebt das CBAM an, den Klimaschutz zu stärken, insbesondere im Rahmen des EU‒Emissionshandelssystems. Darüber hinaus beabsichtigt es, die Bemühungen zum Klimaschutz in Drittländern zu unterstützen und die Implementierung von emissionsärmeren Technologien durch Hersteller zu fördern. Eine schrittweise Entwicklung hin zu einer Alternative zu den bestehenden Maßnahmen gegen die Verlagerung von Emissionen ist für das CBAM ab dem Jahr 2026 vorgesehen.
Anwendungsbereich
Das CBAM erstreckt sich auf spezifische direkte Treibhausgasemissionen von Produkten, die in der Kombinierten Nomenklatur (KN)1 für verschiedene Sektoren wie Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium definiert sind und in (Anhang I der CBAM-Verordnung) aufgeführt werden. HS‒Codes definierter Waren
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Es berücksichtigt CO2-Emissionen sowie N2O aus der Herstellung bestimmter Chemikalien und PFC-Emissionen aus der Aluminiumproduktion. Darüber hinaus fallen bestimmte nachgelagerte Produkte, wie beispielsweise Schrauben, ebenfalls unter den Geltungsbereich des CBAM. Obwohl diese Produkte in ihrem letzten Herstellungsschritt nur geringfügige direkte Emissionen verursachen, wird ihre Einbeziehung als notwendig erachtet, um möglichen Umgehungspraktiken vorzubeugen. Insbesondere besteht die Sorge, dass Unternehmen versuchen könnten, die Einbeziehung von Stahlerzeugnissen in das System zu umgehen, indem sie das Handelsgefüge in Richtung nachgelagerter Erzeugnisse verschieben.
Das CBAM erfasst auch indirekte Emissionen für Strom, Zement und Düngemittel (Anhang II der CBAM-Verordnung). Die EU-Kommission plant bis 2026 eine Überprüfung des Anwendungsbereichs des CBAM. Hierbei wird die Möglichkeit in Betracht gezogen, den Anwendungsbereich auf weitere Produkte wie organische Chemikalien und Polymere auszudehnen. Außerdem wird geprüft, ob der Bereich der erfassten indirekten Emissionen auf die Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff erweitert werden sollte.
Die CBAM-Verordnung enthält ebenfalls Regelungen für das Verfahren der aktiven Veredelung. Dieses Verfahren ermöglicht Unternehmen, Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der EU eingeführt wurden, ohne Einfuhrabgaben zu verarbeiten. Die Entscheidung, ob die fertigen Produkte innerhalb oder außerhalb der EU verkauft werden, erfolgt je nach logistischen, kommerziellen oder anderen Bedingungen. Veredelungserzeugnisse aus CBAM-Waren, die durch das Verfahren der aktiven Veredelung entstehen, unterliegen ebenfalls der CBAM-Verordnung, selbst wenn diese Erzeugnisse nicht in Anhang I aufgeführt sind (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1).
Länder, die dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen oder damit verbunden sind, sind von der Anwendung des CBAM ausgenommen. Alternativ könnten Abkommen mit Drittländern als Ersatz für das CBAM dienen, sofern der im Ursprungsland der Waren gezahlte CO2-Preis ohne Abzüge, die über die im Einklang mit dem EU-EHS angewendeten Abzüge hinausgehen, tatsächlich auf die mit diesen Waren verbundenen Treibhausgasemissionen angewendet wird (Artikel 2 Absatz 6).
Umsetzung im zeitlichen Rahmen
Das Großprojekt kann natürlich nicht von heute auf morgen umgesetzt werden. Bis Ende 2025 galt zunächst eine Übergangsperiode bevor für CO2-intensive Waren Zertifikate vorgehalten bzw. erworben werden müssen.
Dez. 2019
СВАМ Announcement
CBAM wird zum ersten mal als Teil des EU Green Deal präsentiert.
01. Okt. 2023
Übergangszeitraum
Inkrafttreten der CBAM Verordnung; Unternehmen unterliegen der Berichtspflicht.
01. Jan. 2025
СВАМ Registrierung
Die Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder tritt in Kraft.
31. Dez. 2025
Ende Berichtspflicht
Ende der CBAM Berichtspflicht
01. Jan. 2026
Vollständige Implementierung
Einreichen der jährlichen CBAM-Erklärung und Kauf entsprechender Zertifikate
2050
Zielerreichung
EU als erster klimaneutraler Kontinent
Die Übergangsperiode endet am 31.12.2025!
Um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung an das CBAM zu gewähren, wurde zunächst eine Übergangsperiode ohne die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten eingeführt, die nur noch bis Ende 2025 andauert.
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Innerhalb dieses Zeitrahmens müssen Importeure vierteljährlich einen CBAM-Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Dieser Bericht soll Informationen über den Umfang der importierten Waren, die direkten und indirekten grauen Emissionen sowie den im Ursprungsland geltenden Kohlenstoffpreis für die grauen Emissionen der importierten Waren enthalten, für den keine Abzüge oder andere Formen der Kompensation bei der Ausfuhr gelten. Es werden vereinfachte Regeln für die Berechnung der grauen Emissionen eingeführt. Eine förmliche Verifizierung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch können unvollständige oder fehlerhafte Berichte Anlass für ein Korrekturverfahren sein.

Vor Ablauf der Übergangsperiode wird die EU-Kommission alle erforderlichen Informationen sammeln, um das CBAM auf Waren auszudehnen, die nicht ursprünglich in der Liste aufgeführt waren (siehe Tabelle 2 im Anhang). Des Weiteren wird die Weiterentwicklung der Methoden zur Berechnung der grauen Emissionen im Fokus stehen.
Funktionsweise ab 2026
Das zentrale Element des vorgeschlagenen CBAM besteht darin, dass Importeure bestimmter Waren (oder ihre indirekten Zollvertreter) eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgeben müssen, die den gesamten grauen Emissionen entsprechen. Dabei wird der potenzielle im Ausland gezahlte Kohlenstoffpreis und die kostenlose Zuteilung in der EU berücksichtigt. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in die EU einführen.
Um CBAM-Waren in die EU einzuführen, benötigen Importeure eine Genehmigung als CBAM-Anmelder. Die EU-Kommission wird ein CBAM-Register einrichten, auf das die Zollbehörden und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten automatisch und in Echtzeit zugreifen können. Zugelassene CBAM-Anmelder geben über das CBAM-Register CBAM-Zertifikate auf der Grundlage ihrer bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eingereichten CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr ab. Diese Erklärung muss Informationen zu folgenden Punkten enthalten:
Die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren.
Die gesamten grauen Emissionen dieser Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart.
Die Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate; diese entspricht den gesamten grauen Emissionen nach Verringerung aufgrund eines im Ursprungsland gezahlten CO2-Preises und der erforderlichen Anpassung im Umfang der im EU-ETS kostenlos zugeteilten Zertifikate.
Kopien der vom akkreditierten Prüfer erstellten Prüfberichte.
CBAM-Zertifikate werden über eine zentrale Plattform, die von der EU-Kommission eingerichtet und verwaltet wird, an zugelassene Anmelder verkauft, und zwar zum Preis eines EU-ETS-Zertifikats. Alle CBAM-Zertifikate, die im Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr erworben wurden und noch auf den Konten der zugelassenen Anmelder im CBAM-Register verbleiben, werden von der EU-Kommission bis zum 30. Juni eines jeden Jahres entschädigungslos gelöscht. Ein zugelassener Anmelder kann jedoch bis zum 30. Juni eines jeden Jahres beantragen, dass die EU-Kommission im Namen der zuständigen Behörde den Überschuss an CBAM-Zertifikaten, der auf dem Konto dieses zugelassenen Anmelders verbleibt, zurückkauft, jedoch nur bis zu einem Drittel der gesamten CBAM-Zertifikate, die der Anmelder im vorangegangenen Kalenderjahr erworben hat. Der Rückkaufpreis für jedes CBAM-Zertifikat entspricht dem Preis, den der zugelassene Anmelder für dieses Zertifikat zum Zeitpunkt des Kaufs gezahlt hat.
Der Preis der CBAM-Zertifikate wird von der EU-Kommission auf der Grundlage des Durchschnittspreises für EU-ETS-Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform für jede Kalenderwoche festgelegt.
Die Abgabeverpflichtung wird wie folgt berechnet
Abgabepflicht = Graue Emissionen – Kürzung für den im Ausland gezahlten Kohlenstoffpreis - Kürzung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung innerhalb der EU
Die drei Elemente werden im Folgenden beschrieben:
Graue Emissionen
Graue Emissionen in anderen Waren als Strom werden auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen bestimmt, wobei in Anhang IV der CBAM-Verordnung zwischen "einfachen Gütern" (d. h. Waren, die in einem Herstellungsverfahren erzeugt werden, für das ausschließlich Vormaterialien und Brennstoffe benötigt werden, die keine grauen Emissionen beinhalten) und "komplexen Gütern" (d. h. allen Gütern, die keine einfachen Güter sind) unterschieden wird.
Einfache Güter
Zur Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Güter, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, sind die direkten und gegebenenfalls die indirekten Emissionen anhand der folgenden Gleichung zu berücksichtigen:
Spezifische graue Emissionen des Gutes (CO2e pro Tonne Produkt) = Zugeordnete Emissionen des Gutes / Aktivitätsrate des Gutes
Die zugeordneten (grauen) Emissionen beziehen sich auf den Teil der Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums, der durch den Herstellungsprozess verursacht wird (innerhalb der Systemgrenzen, die in späteren Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 7 Absatz 7 festgelegt werden). Die Aktivitätsrate bezieht sich auf die Menge der während des Berichtszeitraums in der Anlage hergestellten Waren.
Komplexe Güter
Zur Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen von komplexen Gütern, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, ist die folgende Gleichung zu verwenden:
Spezifische graue Emissionen des Gutes (CO2e pro Tonne Produkt) = (zugeordnete Emissionen des Gutes + graue Emissionen der im Produktionsprozess verbrauchten Vormaterialien (Vorläuferstoffe)) / Aktivitätsrate des Gutes
Zusätzlich zur vorherigen Berechnung werden bei komplexen Waren auch die grauen Emissionen der im Produktionsprozess verbrauchten Vormaterialien berücksichtigt. Nur die Materialien, die als relevant für die Systemgrenzen (die in späteren Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 7 Absatz 7 festgelegt werden) des Produktionsprozesses aufgeführt sind, sind zu berücksichtigen.
Standardwerte werden zur Bestimmung der grauen Emissionen in anderen Waren als Strom verwendet, wenn die tatsächlichen Emissionen nicht angemessen bestimmt werden können. Diese Werte "entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer Strom zuzüglich eines proportional gestalteten Aufschlags" (siehe Anhang IV, 4.1 der CBAM-Verordnung), wobei letzterer später durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Können für eine Warenart keine zuverlässigen Daten für das Ausfuhrland herangezogen werden, so basieren die Standardwerte stattdessen auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der X % der EU-ETS-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren (ebenda). Der Wert von X wird später in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt.
Standardwerte für die Emissionen von importiertem Strom werden auf der Grundlage der besten der EU-Kommission zur Verfügung stehenden Daten für den CO2-Emissionsfaktor des Drittlandes, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlandes festgelegt. Sind diese Werte nicht verfügbar, wird als alternativer Standardwert für Strom der CO2-Emissionsfaktor in der EU festgelegt. Der zugelassene Anmelder kann sich auch dafür entscheiden, die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen unter bestimmten Umständen zu bestimmen.
Anrechnung der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandelssystem
Die abzugebende Anzahl von CBAM-Zertifikaten wird in dem Umfang angepasst, in dem EU-ETS-Zertifikate kostenlos zugeteilt werden (Artikel 31). Eine höhere kostenlose Zuteilung im EU-ETS senkt also die CBAM-Verpflichtung für Importeure, eine niedrigere kostenlose Zuteilung führt zu einer höheren CBAM-Verpflichtung. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten wird schrittweise abgebaut, um den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit zu geben, sich anzupassen. Die Reduzierung der kostenlosen Zuteilung erfolgt durch die Anwendung eines degressiven Faktors für Anlagen, die CBAM-Waren herstellen (siehe Tabelle 1).
Die kostenlose Zuteilung für die Herstellung von Waren, die unter das CBAM fallen, wird mit Beginn des vollen Durchführungszeitraums im Jahr 2026 bis zum Jahr 2034 schrittweise reduziert.

Anrechnung der im Ausland gezahlten CO2-Preise
Artikel 9 der CBAM-Verordnung beinhaltet eine Regelung zur Berücksichtigung der im Ausland gezahlten CO2-Preise durch den zugelassenen Anmelder. Die Menge der abzugebenden CBAM-Zertifikate wird reduziert, sofern der Anmelder in seiner CBAM-Erklärung ausreichend nachweisen kann, dass die deklarierten Emissionen bereits einem Kohlenstoffpreis im Ursprungsland der Ware unterliegen und die entsprechenden Kohlenstoffkosten tatsächlich im Ursprungsland entrichtet wurden, ohne dass sie Gegenstand eines Exportnachlasses oder einer anderen Form der Kompensation im Zusammenhang mit der Ausfuhr waren. Die EU-Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Anrechnung von im Ausland gezahlten Preisen zu erlassen, einschließlich Regelungen zu Berichtspflichten und anderen Einzelheiten wie dem Umrechnungskurs von Fremdwährung in Euro.